Wasserrecht
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind das Wasserhaushaltsgesetz, das bayerische Wassergesetz und das Bundeswasserstraßengesetz. Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren sind erforderlich für Ausbau und Benutzung von Gewässern, sowie für die Errichtung von Anlagen an Gewässern. Dabei gilt dies nicht nur für oberirdische Gewässer, sondern auch für das Grundwasser. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegt auch dem Wasserrecht. Ebenso zählt das Abwasserabgabenrecht zum Wasserrecht.
Die Regierung ist Widerspruchsbehörde und die Behörde, die in wasserstraßenrechtlichen Verfahren das Einvernehmen für den Freistaat Bayern gegenüber dem Bund erteilt. Sie hat aber auch eine koordinierende und die Kreisverwaltungsbehörden unterstützende Funktion.
Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus
- Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft
- Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat
- Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat
Rechtsgrundlagen Bereich Wasser
Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wasserwirtschaft auf der Grundlage der Wassergesetze. Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und des Freistaat Bayerns.
Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 1a Abs. 3 WHG).
Europäische Union
Bundesrepublik Deutschland
Freistaat Bayern
Wasserrechtliche Gestattung
Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:
- Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 3 WHG).
- Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 31 WHG).
- Bauliche Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 m Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach Art. 59 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.
Keine wasserrechtliche Gestattung ist z. B. notwendig für:
- das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (Art. 33 Abs. 1 BayWG)
- Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 23 WHG, Art. 21 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
- einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem künstlichen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)
Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die Kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.
Wasserrechtliche Verfahren im Überblick
In der folgenden Übersicht finden Sie einige wichtige wasserrechtliche Verfahren und ihre rechtliche Behandlung.
Sachverhalt |
Beispiel |
Bezeichnung des Verfahrens |
wesentliche Rechtsgrundlagen |
Gewässerbenutzung |
Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder aus Grundwasser, Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer oder in Grundwasser (Direkteinleitung), Aufstau von Gewässern zur Wasserkraftnutzung |
Erlaubnis (unterschieden wird zwischen gehobener Erlaubnis, beschränkter Erlaubnis und beschränkter Erlaubnis im vereinfachten Verfahren) Bewilligung, Zulassung des vorzeitigen Beginns |
§§ 2, 3, 7, 8 und 9a WHG + Art. 15 ff. BayWG |
Einleitungen von Abwasser, mit bestimmten, gefährlichen lnhaItsstoffen in öffentliche Abwasseranlagen |
Galvanikabwasser wird in eine kommunale Kanalisation eingeleitet (Indirekteinleitungen). |
(Indirekteinleiter-) Genehmigung
(neben der Anschlussgenehmigung des Trägers der Kanalisation erforderlich) |
§ 7a Abs. 4 WHG + Art. 41c BayWG |
Erdaufschlüsse |
Erdarbeiten, die über eine bestimmte Tiefe in den Boden eindringen |
Anzeige |
§ 35 WHG + Art. 34 BayWG |
Abwasserbehandlungsanlagen |
Bau, Betrieb, wesentliche Änderung |
Planfeststellung |
§ 18c WHG + Art. 41i BayWG |
Ausbau oberirdischer Gewässer |
Herstellen, Beseitigen, wesentliche Umgestaltung von Flüssen, Weihern u.a., Deich- und Dammbauten |
Planfeststellung bzw. Plangenehmigung |
§ 31 WHG + Art. 54 mit 58 BayWG |
Errichten oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern |
Stege, Masten, Gebäude |
Genehmigung |
Art. 59 BayWG |
Baumaßnahme, Erdarbeiten oder Pflanzungen in Überschwemmungsgebieten |
Erhöhungen, Vertiefungen, Baumaßnahmen, Bäume, Sträucher |
Genehmigung |
§§ 31a ff WHG,
Art. 61 ff BayWG |
Errichtung und Betrieb von Rohrleitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe |
Transport wassergefährdender Stoffe |
Genehmigung |
§§ 19a ff. WHG |
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
Lagerbehälter, Abfüllanlagen |
Anzeige, Eignungsfeststellung, Bauartzulassung |
§§ 19h ff. WHG +
Art. 37 BayWG |
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