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Wissenswerte Rechtsgrundlagen
Wasserrecht

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind das Wasserhaushaltsgesetz, das bayerische Wassergesetz und das Bundeswasserstraßengesetz. Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren sind erforderlich für Ausbau und Benutzung von Gewässern, sowie für die Errichtung von Anlagen an Gewässern. Dabei gilt dies nicht nur für oberirdische Gewässer, sondern auch für das Grundwasser. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegt auch dem Wasserrecht. Ebenso zählt das Abwasserabgabenrecht zum Wasserrecht.

Die Regierung ist Widerspruchsbehörde und die Behörde, die in wasserstraßenrechtlichen Verfahren das Einvernehmen für den Freistaat Bayern gegenüber dem Bund erteilt. Sie hat aber auch eine koordinierende und die Kreisverwaltungsbehörden unterstützende Funktion.

Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus

  • Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft
  • Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat
  • Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat

 

Rechtsgrundlagen Bereich Wasser

Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wasserwirtschaft auf der Grundlage der Wassergesetze. Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und des Freistaat Bayerns.

Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 1a Abs. 3 WHG).

Europäische Union

Bundesrepublik Deutschland Freistaat Bayern

 

Wasserrechtliche Gestattung

Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:

  • Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 3 WHG).
  • Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 31 WHG).
  • Bauliche Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 m Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach Art. 59 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.

Keine wasserrechtliche Gestattung ist z. B. notwendig für:

  • das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (Art. 33 Abs. 1 BayWG)
  • Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 23 WHG, Art. 21 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
  • einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem künstlichen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)

Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die Kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.

 

Wasserrechtliche Verfahren im Überblick

In der folgenden Übersicht finden Sie einige wichtige wasserrechtliche Verfahren und ihre rechtliche Behandlung.

Sachverhalt Beispiel Bezeichnung des Verfahrens wesentliche Rechtsgrundlagen
 
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